Allgemeine Geschäfts- ,Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungs- bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl der Lieferanten einsteht.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben

3. Für alle Bauleistungen- insbesondere Bodenbelags-, Tapezier- und Malerarbeiten – gilt die VOB/B und C. die Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden ATV, soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmunen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.

4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber schnellst möglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurück treten.

Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt.

Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen.

Bei der Lieferung Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt.

5. Kann die Lieferung auf Grund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr indem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Sind die Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigungen, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung bei Auftragnehmer eingegangen ist.

7. Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigen Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer Angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden.

8. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB/B übernommen. Die Verjährungsfirst für die Gewährleistung aus Lieferungen beträgt 6 Monate. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus.

Geringfügige Farbabweichungen (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

Im Übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

9. Bei Anlieferungen wir vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für die Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellten. Treppen müssen passierbar und zu bearbeitende Flächen frei sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

10. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nichts anderes ausdrücklich angegeben ist – als Circa-Wert zu versehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und7oder Lieferung und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers.

Bei Vereinbarungen die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigen, neue Preise nach Ablauf von 4 Monaten zu vereinbaren.

Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften (Nr. 18356, 18363, 18365, 18366), die in der VOB/C enthalten sind.

Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

Über die Rahmen der DIN hinausgehende erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen werden als zusätzliche Leistung berechnet.

11. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ihrer Einbringung bzw. Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen.

Wechsel werden nicht angenommen.

Verzugszinsen werden lt. VOB/B in Ansatz gebracht.

Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen für ihn zinsfrei zu verlangen.

Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

12. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständigen zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von der Handwerkskammer im Bundesgebiet für dieses Handwerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich nach der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu zahlen.

13. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen künftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerb in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Käufer ist verpflichtet, im Falle der Pfändung auf diesen Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich von der Pfändung zu benachrichtigen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so kann der Auftragnehmer die Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials verlangen.

14. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam sein, bleiben die anderen Bestimmungen gültig und Vertragsbestandteil.

Stand 06.03.2017

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